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Heilbehandlungen sind naturgemäß gefahrträchtig.
Nicht jede Behandlung führt zum erwarteten Erfolg der Heilung oder Beschwerdelinderung, sondern verursacht im Gegenteil eine weitere Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Jeder Nachteil, der unmittelbar oder mittelbar Folge einer Heilbehandlung ist, wird als Medizinschaden bezeichnet. Zweck des Schadensersatzes im Medizinrecht ist es, den Nachteil, den der Geschädigte erleiden musste, auszugleichen. Der Ausgleich kann z.B. durch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dem Ersatz der Heilbehandlungskosten oder durch Ausgleich von dauerhaften materiellen Nachteilen erfolgen.
Beispiele der Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken 5 U 6/07: Geburtsschaden, schwerste Tetraspastik, künstliche Ernährung nötig, nahezu blind, geistig schwerstbehindert:
€ 500.000.- Schmerzensgeld + € 500.- monatliche Rente
OLG Koblenz 5 U 349/04: Nierenverlust wegen ärztlicher Fehlbehandlung, 42 j. Patientin € 25.000.-
OLG Düsseldorf 8 U 72/02: Misslungene Nasenkorrektur (Schönheitsoperation) mehrere Nachoperationen € 6.000.-